Strafe auferlegt von der Steuerbehörde. Die nachträgliche Mehrwertsteuererklärung als Geständnis des ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges

Strafe auferlegt von der Steuerbehörde. Die nachträgliche Mehrwertsteuererklärung als Geständnis des ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges (Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik Akt. Z. 2 Sžf 59/2013 vom 12. 02. 2014)

Wenn der Steuerzahler mit nachträglicher Steuererklärung zu hohen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug gestanden hat und die ungerechtfertigte Nutzung von staatlichen Mitteln auch zugegeben hat, musste die Steuerbehörde aus der Differenz des Vorsteuerabzuges eine Strafe gemäß § 35 Abs. 3 des Gesetzes des SNR Nr. 511/1992 Slg. über Verwaltung von Steuern und Gebühren und Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden in der Fassung späterer Vorschriften auferlegen.

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